ACTAS Produkte
Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
Actas GmbH
Essener Str. 5
D-46047 Oberhausen
Telefon: +49 (0)208 409592-0
Telefax: +49 (0)208 409592-9

info@actas-gmbh.de

1. Geltungsbereich
 
Die Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind auf einem dauerhaften Datenträger (schriftlich, CD-Rom, Diskette, E-Mail) niederzulegen.
2. Angebote
 
Alle Angebote sind freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen werden erst durch unsere unterzeichnete schriftliche Bestätigung verbindlich, die stets als kaufmännisches Bestätigungsschreiben gilt. Die Rechnungserteilung ersetzt die schriftliche Bestätigung. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen stets der Schriftform. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Die Abweichung einer Lieferung vom Angebot gilt als Erfüllung, wenn die Abweichung geringfügig und dadurch für den Käufer zumutbar ist. Abweichungen im Rahmen des technischen Fortschritts gelten als genehmigt.
3. Durchführung von Projekten
 
Für die Durchführung von Projekten benennt Actas GmbH dem Auftraggeber einen Projektleiter, der für die einwandfreie und sorgfältige Ausführung des Auftrages und die Einhaltung aller projektrelevanten Vorschriften verantwortlich ist. Der Projektleiter wird die vereinbarten Leistungen innerhalb seiner üblichen Arbeitszeit erbringen. Die Einteilung der Arbeiten und die Art und Weise der Ausführung obliegen dem Projektleiter, unabhängig vom Recht des Auftraggebers auf Überwachung und Kontrolle der vertragsmäßigen Ausführung. Für die Durchführung von Projekten in den Kunden-Lokationen sorgt der Auftraggeber für die notwendige Systemausstattung, die erforderlichen Informationen und Daten sowie das Bereitstellen geeigneter Räume.
4. Lieferzeiten
 
Termine und Fristen sind grundsätzlich unverbindlich. Ausnahmen dazu sind die Termine und Fristen, die von der Actas GmbH ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden. Ihre Einhaltung setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Für den Fall, dass der Besteller in Annahmeverzug kommt oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, die durch diesen Schaden entstandenen Kosten und Mehraufwendungen geltend zu machen.
5. Gefahrübergang
 
Die Wahl des Versandweges und Versandmittels ist der Actas GmbH überlassen. Mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen der Actas-Lokation geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt, oder wer die Frachtkosten trägt.
6. Preise und Zahlung
 
Die Leistungen werden entsprechend der Auftragsbestätigung nach Festpreis oder Zeitaufwand vergütet. Die Preise verstehen sich ab Lager, zuzüglich der am Tag der Lieferung bzw. Leistung gültigen Mehrwertsteuer und ggf. des Wechselkurses, einschließlich handelsüblicher Verpackung, jedoch ohne Installation, Schulungen oder sonstige Nebenleistungen. Alle Preise werden als Nettopreise angegeben. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Bei Nachweis eines höheren Schadens behält sich Actas GmbH vor, den entsprechenden Zinssatz geltend zu machen.
7. Eigentumsvorbehalt
 
Actas behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Förderungen aus dem Liefervertrag vor. Actas ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, solange dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt ist. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergangen ist, hat dies der Besteller unverzüglich schriftlich der Actas GmbH mitzuteilen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der Actas GmbH entstandenen Ausfall.
8. Gewährleistung / Haftung
 
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 337 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen hat der Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort eingehend schriftlich geltend zu machen. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel entweder zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) geltend zu machen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Die zur Geltendmachung der Gewährleistung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Abholung, Lohnkosten und Anlieferung) trägt der Besteller. Grundsätzlich ist Actas GmbH jedoch von der Gewährleistung befreit, wenn der Besteller das Produkt verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat.
9. Softwarelieferung
 
Bei Softwarelieferungen dritter Unternehmen ist Actas GmbH nur als Vermittler zwischen dem Hersteller und dem Besteller tätig. Dies gilt auch, wenn die Auslieferung an den Besteller auf Rechnung von Actas GmbH erfolgt. Actas GmbH ist von ihren Lieferanten ermächtigt, den Kaufpreis einschließlich der uns zustehenden Provisionen im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen. Vertragliche Beziehungen entstehen nur zwischen unseren Lieferanten und unseren Kunden. An diese hat sich der Kunde bei Mängeln grundsätzlich zu halten. Software wird stets nach besten Wissen, aber ohne jegliche Haftung, von unseren Lieferanten bezogen oder selbst erstellt.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen, internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen der Actas GmbH ist die Geschäftstelle Oberhausen. Gerichtsstand ist Oberhausen.
11. Sonstige Vereinbarungen
 
Actas GmbH kann sich für die Durchführung der Leistungen Dritter bedienen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers ist Actas GmbH berechtigt, die Kaufsache oder die Leistung zurückzufordern bzw. die Nutzung zu untersagen. Hierbei liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. Die gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine gültige Vereinbarung zu treffen, deren wirtschaftlichen Erfolg dem der unwirksamen so weit wie möglich entspricht.

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Unsere nächste 4-monatige Weiterbildungsmaßnahme "CATIA-Konstrukteur|in V5"
beginnt am 23.01.2012. Förderung nach SGB III
durch die Agentur für Arbeit möglich.
AZWV-zertifizierte Maßnahme.

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Bildungsscheck
Weiterbildung zum halben Preis:
Das Land NRW übernimmt mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds die Hälfte der Weiterbildungskosten
(maximal bis zu 500 € pro Bildungsscheck).

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